Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 470/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 241/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
3. Abschnitt
Untersuchungsprogramm für Kinder
Untersuchungen des Kindes
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,In den ersten vierzehn Lebensmonaten sind fünf ärztliche Untersuchungen des Kindes vorgesehen.
(2)Absatz 2,Die erste Untersuchung ist in der ersten Lebenswoche vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Die zweite Untersuchung ist in der vierten, fünften, sechsten oder siebenten Lebenswoche vorzunehmen. Sie hat eine orthopädische Untersuchung einzuschließen.
(4)Absatz 4,Die dritte Untersuchung ist im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat vorzunehmen.
(5)Absatz 5,Die vierte Untersuchung ist im siebenten, achten oder neunten Lebensmonat vorzunehmen. Sie hat eine Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches einzuschließen.
(6)Absatz 6,Die fünfte Untersuchung ist im 10., 11., 12., 13. oder 14. Lebensmonat vorzunehmen. Sie hat eine Augenuntersuchung einzuschließen.
Schlagworte
Halsbereich, Nasenbereich
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2026
Dokumentnummer
NOR40025555