Rechtstracker.at

§ 9 MuKiPassV

Fassungen
01.01.2002 bis 30.09.2026 — BGBl. II Nr. 470/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.200230.09.2026 BGBl. II Nr. 470/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 241/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 470/2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026aufgehoben durch BGBl. II Nr. 241/2026

Abkürzung

MuKiPassV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Weitere vorgesehene Untersuchungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Bis zum zweiundsechzigsten Lebensmonat sind vier weitere ärztliche Untersuchungen des Kindes vorgesehen. Diese sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.
  2. Absatz 2,Die sechste Untersuchung ist für den 22., 23., 24., 25. oder 26. Lebensmonat vorgesehen und sollte eine Augenuntersuchung durch einen/eine Facharzt/Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie einschließen.
  3. Absatz 3,Die siebente Untersuchung ist für den 34., 35., 36., 37. oder 38. Lebensmonat vorgesehen.
  4. Absatz 4,Die achte Untersuchung ist für den 46., 47., 48., 49. oder 50. Lebensmonat vorgesehen.
  5. Absatz 5,Die neunte Untersuchung ist für den 58., 59., 60., 61. oder 62. Lebensmonat vorgesehen.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Gesetzesnummer

20001694

Dokumentnummer

NOR40025557