Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2008 — BGBl. II Nr. 471/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.01.200231.12.2008 BGBl. II Nr. 471/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 501/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flexibilisierungsklausel - Bestimmung der Finanzprokuratur als

Organisationseinheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 471/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 501/2008

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Geschäftsordnung

Paragraph 13, Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,

  1. Ziffer eins
    dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn die Vertreter anwesend sind;
  2. Ziffer 2
    unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher das Ersatzmitglied zu laden ist;
  3. Ziffer 3
    unter welchen Voraussetzungen der Leiter der Finanzprokuratur und der Vertreter des Dienststellenausschusses der Finanzprokuratur beizuziehen sind;
  4. Ziffer 4
    dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und
  5. Ziffer 5
    dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009

Gesetzesnummer

20001695

Dokumentnummer

NOR40025576