Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flexibilisierungsklausel - Bestimmung der Finanzprokuratur als
Organisationseinheit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 471/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 501/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Geschäftsordnung
§ 13. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat, Paragraph 13, Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,
dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn die Vertreter anwesend sind;
unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher das Ersatzmitglied zu laden ist;
unter welchen Voraussetzungen der Leiter der Finanzprokuratur und der Vertreter des Dienststellenausschusses der Finanzprokuratur beizuziehen sind;
dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und
dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
NOR40025576