Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2008 — BGBl. II Nr. 471/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.01.200231.12.2008 BGBl. II Nr. 471/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 501/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flexibilisierungsklausel - Bestimmung der Finanzprokuratur als

Organisationseinheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 471/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 501/2008

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Berichtspflichten der Organisationseinheit

Paragraph 15, (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat

  1. Ziffer eins
    mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
  2. Ziffer 2
    spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht
über die erfolgte Umsetzung des Projektprogrammes vorzulegen.
  1. Absatz 2,Die Berichte gemäß Absatz eins, haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
  2. Absatz 3,Berichte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.
  3. Absatz 4,Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009

Gesetzesnummer

20001695

Dokumentnummer

NOR40025578