Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flexibilisierungsklausel - Bestimmung der Finanzprokuratur als
Organisationseinheit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 471/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2 idF BGBl. II Nr. 51/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2005,.
Text
Projektprogramm
§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes Paragraph 3, Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, des Bundeshaushaltsgesetzes
die Effizienz bei Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben der Vertretung und Rechtsberatung des Bundes und anderer Rechtspersonen zu steigern,
die bisher gegebene Erfolgsquote im Bereich der anwaltlichen Vertretung aufrecht zu erhalten,
juristische Fachexpertise zur Beratung des Bundes und der anderen Rechtspersonen in Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der gesamten Rechtsordnung und auf höchstem anwaltlichen Niveau bereit zu halten,
die Einnahmen in Relation zu den Ausgaben zu erhöhen,
den Budgetbedarf bei mindestens gleich bleibender Leistungsqualität zu stabilisieren.
Dokumentnummer
NOR40025566