Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
07.12.2001 bis 31.12.2006 — BGBl. I Nr. 147/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 107.12.200131.12.2006 BGBl. I Nr. 147/2001 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2001,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

07.12.2001BGBl. I Nr. 147/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Anhang 1

Bundes- und Landesstellen, die bei den Regionalprogrammen im Rahmen der EU-Strukturfonds Aufgaben der Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 34, Absatz eins, ASF-VO wahrnehmen
PROGRAMME GEMÄSS ZIEL 1 UND 2

1. Verwaltungsbehörden

Als Verwaltungsbehörden fungieren folgende Stellen im Zuständigkeitsbereich der Länder:

Ziel-1-Programm:

 

Burgenland

Amt der Burgenländischen Landesregierung Landesamtdirektion, Stabsstelle Europabüro und Statistik

Ziel-2-Programme:

 

Kärnten

Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds

Niederösterreich

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung RU2 (Raumordnung und Regionalpolitik), Geschäftsstelle des Landes Niederösterreich für EU-Regionalpolitik

Oberösterreich

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Gewerbe

Salzburg

Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 15 (Wirtschaft, Tourismus und Energie)

Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung Landesbaudirektion, Referat für Wirtschaftspolitik

Tirol

Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Raumordnung und Statistik

Vorarlberg

Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung EU-Integration und Außenbeziehungen

Wien

Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsdirektion – EU-Förderungen

Diese Landesstellen nehmen die Aufgaben gemäß Artikel 34, Absatz eins, der ASF-VO wahr, sofern nicht die im Folgenden genannten Stellen mit Teilaufgaben betraut werden.

2. Maßnahmenverantwortliche Förderstellen

Unter der Gesamtkoordination der Verwaltungsbehörde wird die Abwicklung der Programme gemäß Ziel 1 und 2 auf der Ebene der Einzelprojekte von den in den Maßnahmenbeschreibungen der Einheitlichen Programmplanungsdokumente (EPPD) oder den Ergänzungen zur Programmplanung (EzP) genannten, als „Maßnahmenverantwortliche Förderstelle“ bezeichneten Bundes- oder Landesstellen oder auf bundes- oder landesrechtlicher Grundlage beauftragten Institutionen wahrgenommen [„zwischengeschaltete Stellen“ im Sinne von Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 438 aus 2001, der Kommission]. Deren Aufgaben umfassen folgende Tätigkeiten:
  1. Litera a
    Beratung von Förderungsinteressenten hinsichtlich der Ziele des Programms und der Maßnahme sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen (Kofinanzierung) im Rahmen der Maßnahme;
  2. Litera b
    Entgegennahme von Förderungsanträgen;
  3. Litera c
    Prüfung der Förderungsanträge hinsichtlich der Erfüllung der im Programm festgelegten Voraussetzungen für eine Förderung aus Strukturfondsmitteln;
  4. Litera d
    Vorbereitung der Förderungsentscheidungen über die Strukturfondsmittel durch die in den Rechtsgrundlagen für die Vergabe der SF-Mittel in der jeweiligen Maßnahme gemäß EPPD vorgesehenen Organe;
  5. Litera e
    Ausarbeitung und Abschluss der Förderungsverträge über die Strukturfondsmittel auf der Grundlage der Förderungsentscheidungen gemäß Litera d,;
  6. Litera f
    Prüfung der von den Förderungsempfängern vorzulegenden Projektabrechnungen und Berichte im Hinblick auf die Erfüllung der im Förderungsvertrag festgelegten Voraussetzungen für eine Förderung aus SF-Mitteln sowie auf die belegsmäßige Nachweisbarkeit der förderbaren Kosten und allfälliger dem Projekt zugeflossener sonstigen Finanzierungen; Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechnungen;
  7. Litera g
    Veranlassung der Auszahlung der Strukturfondsmittel an die Förderungsempfänger durch die Zahlstelle oder – sofern dies im EPPD vorgesehen ist – Vereinnahmung der Strukturfondsmittel von der Zahlstelle und Auszahlung an die Förderungsempfänger;
    gegebenenfalls Rückforderung von zu Unrecht angewiesenen SF-Mitteln und Veranlassung ihrer Rückerstattung durch die Förderungsempfänger an die Zahlstellen;
  8. Litera h
    Meldung der Förderdaten gemäß Förderungsgenehmigungen und Abrechnungen sowie gegebenenfalls der veranlassten Rückerstattung an die jeweilige fondsspezifische Monitoringstelle.

3. Monitoringstellen

Das Monitoring zur Erfassung der Daten gemäß Artikel 34, Absatz eins, Litera a, ASF-VO wird fondsspezifisch nach einheitlichen Standards für alle Programme gemäß Ziel 1 und 2 gemeinsam von den bei den fondskorrespondierenden Bundesressorts angesiedelten Zahlstellen wahrgenommen.

PROGRAMM LEADER+ 1. Verwaltungsbehörde

Die Aufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 34, Absatz eins, ASF-VO nimmt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung II/B/9, wahr, sofern nicht die im Folgenden genannten Landesstellen mit Teilaufgaben betraut werden.

2. Programmverantwortliche Landesstellen

Die Verantwortung für die Abwicklung des Programms auf der Ebene der Einzelprojekte im Rahmen von Maßnahmen gemäß Titel 1 und 2 der LEADER-Leitlinie sowie für den laufenden Kontakt mit den LEADER-Aktionsgruppen wird in den am Programm beteiligten Bundesländern von folgenden Stellen [„zwischengeschaltete Stellen“ im Sinne von Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 438 aus 2001, der Kommission] wahrgenommen:

Burgenland:

Amt der Burgenländischen Landesregierung Abteilung 4a – Agrar- und Veterinärwesen

Kärnten:

Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 20 – Landesplanung

Niederösterreich:

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung

Oberösterreich:

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung Agrar- und Forstrechts-Abteilung

Salzburg:

Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 4: Land- und Forstwirtschaft

Steiermark:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung Landesbaudirektion – Landes- und Regionalplanung

Tirol:

Amt der Tiroler Landesregierung Abteilung Raumordnung und Statistik

Vorarlberg:

Agrarbezirksbehörde Bregenz

Die Aufgaben dieser Landesstellen umfassen folgende Tätigkeiten:

  1. Litera a
    Beratung von Förderungsinteressenten hinsichtlich der Ziele des Programms sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen;
  2. Litera b
    Entgegennahme von Förderungsanträgen;
  3. Litera c
    Prüfung der Förderungsanträge hinsichtlich der Erfüllung der im Programm festgelegten Voraussetzungen für eine Förderung aus Mitteln des EAGFL-A;
  4. Litera d
    Vorbereitung und Einholung der Förderungsentscheidung über die Mittel des EAGFL-A nach dem im Programm genannten Verfahren;
  5. Litera e
    Ausarbeitung und Abschluss der Förderungsverträge über die Mittel des EAGFL-A;
  6. Litera f
    Prüfung der von den Förderungsempfängern vorzulegenden Projektabrechnungen und Berichte im Hinblick auf die Erfüllung der im Förderungsvertrag festgelegten Voraussetzungen für eine Förderung aus Mitteln des EAGFL-A sowie auf die belegsmäßige Nachweisbarkeit der förderbaren Kosten und allfälliger dem Projekt zugeflossener sonstigen Finanzierungen; Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechnungen;
  7. Litera g
    Auszahlung von Mitteln des EAGFL-A an die Förderungsempfänger sowie gegebenenfalls deren Rückforderung;
  8. Litera h
    Meldungen an die VB für Zwecke des Monitoring und gemäß den haushaltsrechtlichen Vorschriften nach Bundes- und EU-Vorschriften.

INTERREG-III-PROGRAMME

INTERREG-IIIA-Programme mit Slowenien, Ungarn, der Slowakei und der Tschechischen Republik

Für die INTERREG-IIIA-Programme Österreichs mit den Beitrittskandidatenländern Slowenien, Ungarn, Slowakei und der Tschechischen Republik gilt – bis zu einer allfälligen Neuregelung mit deren EU-Beitritt – für die österreichische Seite folgende Aufgabenverteilung:

1. Verwaltungsbehörde

Die Aufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 34, Absatz eins, ASF-VO werden vom Bundeskanzleramt, Abteilung IV/4 (Koordination in Angelegenheiten der Raumordnung und Regionalpolitik), wahrgenommen, sofern nicht das Technische Sekretariat oder die im Folgenden genannten Landesstellen mit Teilaufgaben betraut werden.

2. Technisches Sekretariat

Im Auftrag der Verwaltungsbehörde nimmt das Technische Sekretariat insbesondere folgende gemeinsame Aufgaben im Rahmen der Funktionen gemäß Artikel 34, Absatz eins, ASF-VO wahr:
  1. Litera a
    Einrichtung, laufende Wartung und Aktualisierung der gemeinsamen Projektdatenbank gemäß Artikel 34, Absatz eins, Litera a, für das gesamte INTERREG/PHARE-CBC-Programm;
  2. Litera b
    Sekretariatsfunktion für den Begleitausschuss und den Lenkungsausschuss;
  3. Litera c
    Herstellung der Berichte über die Programmdurchführung in den vereinbarten Sprachversionen;
  4. Litera d
    Vorbereitung der Entscheidungen des Lenkungsausschusses im Zusammenwirken mit den operativen Förderstellen nach dem in den Programmen beschriebenen Verfahren;
  5. Litera e
    gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit;
  6. Litera f
    administrative Abwicklung von externen Aufträgen, zB für Dolmetschleistungen und zur Herstellung der gegebenenfalls erforderlichen Übersetzungen, zur Durchführung der Halbzeitbewertung und der erforderlichen Publizitätsmaßnahmen.

3. Koordinierende Förderstellen der Länder

Die operative Abwicklung der Programme auf Projektebene (ausgenommen Projekte der Technischen Hilfe auf Ebene der Verwaltungsbehörde und des Technischen Sekretariats) wird – im Rahmen der Programme, an welchen das Land jeweils beteiligt ist – von folgenden Landesstellen [„zwischengeschaltete Stellen“ im Sinne Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 438 aus 2001, der Kommission] wahrgenommen:
  • Strichaufzählung
    INTERREG-IIIA-Programm Österreich Slowenien:

Kärnten

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 20 (Landesplanung)

Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Landesbaudirektion, Referat für Landes- und Regionalplanung

  • Strichaufzählung
    INTERREG-IIIA-Programm Österreich Ungarn:

Burgenland

Amt der Burgenländischen Landesregierung, Landesamtsdirektion, Stabsstelle Europabüro und Statistik

Niederösterreich

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung RU2 (Raumordnung und Regionalpolitik), Geschäftsstelle des Landes Niederösterreich für EU-Regionalpolitik

Wien

Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsdirektion – EU-Förderungen

  • Strichaufzählung
    INTERREG-IIIA-Programm Österreich Slowakei:

Burgenland

Amt der Burgenländischen Landesregierung, Landesamtsdirektion, Stabsstelle Europabüro und Statistik

Niederösterreich

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung RU2 (Raumordnung und Regionalpolitik), Geschäftsstelle des Landes Niederösterreich für EU-Regionalpolitik

Wien

Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsdirektion – EU-Förderungen

  • Strichaufzählung
    INTERREG-IIIA-Programm Österreich Tschechische Republik:

Niederösterreich

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung RU2 (Raumordnung und Regionalpolitik), Geschäftsstelle des Landes Niederösterreich für EU-Regionalpolitik

Oberösterreich

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Koordinationsstelle für EU-Regionalpolitik

Wien

Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsdirektion – EU-Förderungen

Diesen obliegt (nach dem in den Programmdokumenten festgelegten Verfahren) –

  1. Litera a
    die regionale Öffentlichkeitsarbeit sowie die Beratung von Förderungsinteressenten hinsichtlich der Ziele des Programms und der Voraussetzungen für die Gewährung von INTERREG-Förderungen,
  2. Litera b
    die Entgegennahme von Förderungsanträgen,
  3. Litera c
    die Prüfung von Projektanträgen hinsichtlich der Erfüllung der organisatorischen, rechtlichen, fachlich-technischen und wirtschaftlichen Förderungsvoraussetzungen,
  4. Litera d
    der Abschluss der Förderungsverträge über die EFRE-Mittel auf der Grundlage der Beschlüsse des Lenkungsausschusses,
  5. Litera e
    die Prüfung der von den Förderungsempfängern vorzulegenden Projektabrechnungen und Berichte (im Hinblick auf die Erfüllung der im Förderungsvertrag festgelegten Voraussetzungen sowie auf die belegsmäßige Nachweisbarkeit der förderbaren Kosten und allfälliger dem Projekt zugeflossener sonstigen Finanzierungen) sowie Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechnungen,
  6. Litera f
    die Veranlassung der Auszahlung von EFRE-Mitteln durch die Zahlstelle an den Förderungsempfänger sowie gegebenenfalls die Rückforderung von EFRE-Mitteln,
  7. Litera g
    Meldungen an die Projektdatenbank.

INTERREG-III-Programme, die von Österreich gemeinsam mit anderen EU-Mitgliedstaaten abgewickelt werden

Die Aufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 34, Absatz eins, ASF-VO und Zahlstelle gemäß Artikel 32, ASF-VO für die einzelnen Programme werden jeweils grenzüberschreitend für das Gesamtprogramm von den nachstehend genannten Stellen wahrgenommen:

  • Strichaufzählung
    INTERREG-IIIA-Programm Österreich-Bayern: Amt der Oberösterreichischen Landesregierung;
  • Strichaufzählung
    INTERREG-IIIA-Programm Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein: Regierungspräsidium Tübingen (Deutschland);
  • Strichaufzählung
    INTERREG-IIIA-Programm Österreich-Italien: (noch offen);
  • Strichaufzählung
    INTERREG-IIIB-Programm für den Alpenraum: Amt der Salzburger Landesregierung;
  • Strichaufzählung
    INTERREG-IIIB-Programm für den Mitteleuropäischen, adriatischen, Donau- und südosteuropäischen Raum (CADSES): Ministerium für öffentliche Arbeiten, Rom (Italien);
  • Strichaufzählung
    INTERREG-IIIC-Programm Zone Ost: (noch offen).
Eine allfällige Beauftragung von Dienststellen der Vertragspartner mit Angelegenheiten der operativen Abwicklung der genannten Programme erfolgt im Einklang mit den Programmdokumenten im Einvernehmen zwischen den Programmpartnern durch Vereinbarung zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und den in Betracht kommenden Stellen.

URBAN-II-PROGRAMME

Die Aufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 34, Absatz eins, ASF-VO werden von den nachstehend genannten Stellen wahrgenommen:

  • Strichaufzählung
    URBAN-Programm Wien: Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsdirektion – EU-Förderungen;
  • Strichaufzählung
    URBAN-Programm Graz: Magistrat der Stadt Graz.

Schlagworte

Bundesstelle

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20001702

Dokumentnummer

NOR40025790