Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, insbesondere falls die Europäische Kommission dies verlangen sollte, über Aufforderung durch die Förderstelle bereits erhaltene Förderungsbeträge unverzüglich rückzuerstatten, wenn –
das geförderte Projekt nicht oder nicht fristgerecht durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist, oder
die Richtigkeit der Endabrechnung und damit die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung vor dem 31. Dezember 2012 nicht mehr überprüfbar ist, es sei denn, dass die Unterlagen ohne Verschulden des Förderungsempfängers verloren gegangen sind, oder
(im Falle einer Investitionsförderung) über das Vermögen des Förderungsempfängers vor dem ordnungsgemäßen Abschluss des geförderten Projekts oder innerhalb von drei Jahren nach Projektabschluss ein Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Deckung der Kosten abgewiesen wird und dadurch insbesondere die Programmziele nicht erreichbar oder gesichert erscheinen, oder der Betrieb des Förderungsempfängers innerhalb dieser Frist eingestellt wird, oder
Organe und Beauftragte der Europäischen Kommission oder der mit der Abwicklung der Strukturfondsmittel betrauten Stellen in Österreich über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind, oder
der Förderungsempfänger vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt hat, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist erfolglos geblieben ist, oder
die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, unterblieben ist, oder
der Förderungsempfänger vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert hat, oder
die Förderung ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet wurde, oder
das Zessionsverbot (Unzulässigkeit der Abtretung von Ansprüchen aus Zusagen nach diesem Programm) nicht eingehalten wurde, oder
Bestimmungen des EU-Rechts (insbesondere hinsichtlich der Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen sowie des Umweltschutzes und der Gleichbehandlung von Mann und Frau) nicht eingehalten wurden,
sonstige in dieser Kofinanzierungsvereinbarung, im Programm oder sonstigen österreichischen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegte Förderungsvoraussetzungen oder Verpflichtungen, insbesondere solche, die die Erreichung der Programmziele sichern sollen, vom Förderungsempfänger nicht eingehalten worden sind.
In den unter lit. a, c, d, f, g, h, i und k genannten Fällen erfolgt eine Verzinsung des zurückzuzahlenden Betrages vom Tag der Auszahlung an in der Höhe von drei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. In den übrigen genannten Fällen erfolgt eine gleiche Verzinsung für den Fall, dass den Förderungsempfänger oder solche Personen, deren er sich zur Erstellung der für die Gewährung der Förderung maßgeblichen Unterlagen oder zur Durchführung des kofinanzierten Projektes bedient hat, am Eintritt eines Rückforderungsgrundes ein Verschulden trifft. Falls in diesen zuletzt genannten Fällen den Förderungsempfänger oder solche Personen, deren er sich zur Erstellung der für die Gewährung der Förderung maßgeblichen Unterlagen oder zur Durchführung des kofinanzierten Projekts bedient hat, kein Verschulden trifft, so ist der zurückgeforderte Betrag mit 4% p. a. zu verzinsen.In den unter Litera a, c, d, f, g, h, i und k genannten Fällen erfolgt eine Verzinsung des zurückzuzahlenden Betrages vom Tag der Auszahlung an in der Höhe von drei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. In den übrigen genannten Fällen erfolgt eine gleiche Verzinsung für den Fall, dass den Förderungsempfänger oder solche Personen, deren er sich zur Erstellung der für die Gewährung der Förderung maßgeblichen Unterlagen oder zur Durchführung des kofinanzierten Projektes bedient hat, am Eintritt eines Rückforderungsgrundes ein Verschulden trifft. Falls in diesen zuletzt genannten Fällen den Förderungsempfänger oder solche Personen, deren er sich zur Erstellung der für die Gewährung der Förderung maßgeblichen Unterlagen oder zur Durchführung des kofinanzierten Projekts bedient hat, kein Verschulden trifft, so ist der zurückgeforderte Betrag mit 4% p. a. zu verzinsen.
Für den Fall, dass vor gänzlicher Auszahlung der Förderung einer der im ersten Absatz genannten Umstände eintritt, wird die Förderung eingestellt und erlöschen die Ansprüche auf Auszahlung der noch nicht geleisteten Teilbeträge.
Allfällige weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben von diesen Bestimmungen unberührt.