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Art. 1

Fassungen
07.12.2001 bis 31.12.2006 — BGBl. I Nr. 147/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 107.12.200131.12.2006 BGBl. I Nr. 147/2001 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2001,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

07.12.2001BGBl. I Nr. 147/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 1

Geltungsbereich und Zweck der Vereinbarung

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung gilt für die folgenden, im Weiteren als „EU-Regionalprogramme“ bezeichneten Programme der EU-Strukturfonds in Österreich:
    1. Litera a
      das Ziel-1-Programm Burgenland;
    2. Litera b
      die Ziel-2-Programme Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien;
    3. Litera c
      das Programm im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative LEADER+
    4. Litera d
      die Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative INTERREG römisch drei, an denen Österreich beteiligt ist, jedoch nur insofern, als die Abwicklung in der Verantwortung der Vertragspartner liegt,
    5. Litera e
      die Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative URBAN römisch zwei, sofern die Abwicklung in der Verantwortung der Vertragspartner liegt.
  2. Absatz 2,Die Vereinbarung soll für die in Absatz eins, genannten EU-Regionalprogramme, die entsprechend der bestehenden Aufgabenverteilung in der Regionalpolitik in Österreich im gemeinsamen Zusammenwirken von Stellen im Zuständigkeitsbereich jeweils des Bundes und der Länder abgewickelt werden, die Regeln für dieses Zusammenwirken festlegen und damit die Einhaltung der vom EU-Recht geforderten Standards für eine ordnungsgemäße Programmabwicklung sicherstellen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20001702

Dokumentnummer

NOR40025778