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Art. 11

Fassungen
07.12.2001 bis 31.12.2006 — BGBl. I Nr. 147/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1107.12.200131.12.2006 BGBl. I Nr. 147/2001 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2001,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

07.12.2001BGBl. I Nr. 147/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 11

In-Kraft-Treten, Anpassung und Befristung der Vereinbarung

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem –
    1. Ziffer eins
      die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen, sowie
    2. Ziffer 2
      die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
    Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, sowie den Tag des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung mitteilen.
  2. Absatz 2,Die Vertragspartner erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen der für die Abwicklung der EU-Strukturfonds in Österreich maßgeblichen Rechtsgrundlagen der EU, des Bundes und der Länder auf einen allfälligen Anpassungsbedarf zu überprüfen. Textänderungen zur Anpassung an Veränderungen des EU-Rechts und an Veränderungen in der organisatorischen Stellung der im Anhang genannten Abwicklungsstellen sowie Änderungen von geringfügiger Bedeutung können mit Brief und Gegenbrief zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden.
  3. Absatz 3,Die Vereinbarung endet jeweils hinsichtlich eines Programms vier Jahre nach dem Ende der in der Entscheidung der Europäischen Kommission über dieses Programm für die Strukturfondsperiode 2000 bis 2006 genannten Frist für die Anerkennung von Zahlungen für eine Beteiligung aus SF-Mitteln.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20001702

Dokumentnummer

NOR40025788