Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
07.12.2001 bis 31.12.2006 — BGBl. I Nr. 147/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 207.12.200131.12.2006 BGBl. I Nr. 147/2001 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2001,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

07.12.2001BGBl. I Nr. 147/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Abschnitt römisch eins
Organisatorische Strukturen zur Programmabwicklung

Artikel 2

Verwaltungsbehörden

  1. Absatz eins,Mit der Funktion der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 9,, Litera n, der Allgemeinen Strukturfonds-Verordnung (ASF-VO) 1), welche die Aufgaben gemäß Artikel 34, Absatz eins, dieser Verordnung wahrnimmt, werden für die EU-Regionalprogramme in Österreich die in den Programmdokumenten jeweils genannten, im Anhang 1 aufgelisteten Landes- oder Bundesstellen beauftragt.
  2. Absatz 2,In den Programmdokumenten ist vorgesehen, dass die im Anhang 1 zusammenfassend angeführten Teilaufgaben aus dem Aufgabenbereich der Verwaltungsbehörde entweder zur Nutzung von Synergien programmübergreifend gemeinsam oder aber zur bestmöglichen Nutzung spezifischer Fach- oder Ortskenntnisse für einzelne Maßnahmen eines Programmes oder für das Gebiet eines Bundeslandes nicht durch die Verwaltungsbehörde selbst, sondern durch andere Bundes- oder Landesstellen wahrgenommen werden sollen. Diese Stellen werden im Folgenden im Sinne von Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 438 aus 2001, der Kommission 2) als „zwischengeschaltete Stellen“ bezeichnet. Die Vertragspartner stellen sicher, dass den jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür vorgesehenen Stellen die mit der Wahrnehmung dieser Teilaufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß übertragen werden. Dazu zählt auch die Verpflichtung, der jeweiligen Verwaltungsbehörde sämtliche Informationen zeitgerecht und umfassend zu übermitteln, in Konsultationen unter Federführung der Verwaltungsbehörde an der Klärung allfälliger offener Fragen der Programmabwicklung mitzuwirken und in sonstiger Weise dazu beizutragen, dass die Verwaltungsbehörde ihre Koordinationsaufgaben uneingeschränkt erfüllen kann. Umgekehrt stellen die Vertragspartner sicher, dass die Verwaltungsbehörde die Zahlstellen und die Organe der Finanzkontrolle bestmöglich unterstützt. Die näheren Details der diesbezüglichen Informations- und Konsultationsverfahren können jeweils durch Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und den gemäß Programmdokument mit Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde betrauten sonstigen Bundes- oder Landesstellen geregelt werden.
  3. Absatz 3,Die Verwaltungsbehörden oder die gemäß Programmdokument für die Abwicklung von Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde vorgesehenen sonstigen Bundes- oder Landesstellen („zwischengeschaltete Stellen“) können selbst geeignete Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen. Dabei haben jedoch die Vertragspartner sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß übertragen werden.

_______________________________

1) Verordnung (EG) Nr. 1260/99 des Rates, ABl. Nr. L 161 vom 26. Juni 1999

2) ABl. Nr. L 63 vom 3. März 2001, S 21

Schlagworte

Fachkenntnis, Informationsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20001702

Dokumentnummer

NOR40025779