Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 147/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2001,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 5
Organisationsverantwortung und Kostentragung
(1)Absatz eins,Die jeweils zuständigen Vertragspartner stellen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung die Funktionsfähigkeit der in ihrem Zuständigkeitsbereich eingerichteten, gemäß Art. 2, 3 und 4 beauftragten Stellen sicher. Insbesondere schaffen die Vertragspartner dafür die organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen und nehmen die notwendigen Neuausrichtungen der vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen vor. Die Vertragspartner informieren die übrigen programmbeteiligten Vertragspartner sowie die Europäische Kommission über die dazu getroffenen Vorkehrungen sowie über allfällige organisatorische Änderungen.Die jeweils zuständigen Vertragspartner stellen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung die Funktionsfähigkeit der in ihrem Zuständigkeitsbereich eingerichteten, gemäß Artikel 2, 3 und 4 beauftragten Stellen sicher. Insbesondere schaffen die Vertragspartner dafür die organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen und nehmen die notwendigen Neuausrichtungen der vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen vor. Die Vertragspartner informieren die übrigen programmbeteiligten Vertragspartner sowie die Europäische Kommission über die dazu getroffenen Vorkehrungen sowie über allfällige organisatorische Änderungen.
(2)Absatz 2,Die durch die Wahrnehmung der Aufgaben entstehenden Kosten werden, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes handelt, von den sachlich zuständigen Bundesressorts oder, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich eines Landes handelt, vom jeweiligen Land getragen. Die Kosten können – sofern sie gesondert verrechnet werden und damit zweifelsfrei ausschließlich einem der EU-Regionalprogramme gemäß Art. 1 zugerechnet werden können – nach Maßgabe der Förderkriterien gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. d der EFRE-Verordnung 3) und gegebenenfalls Art. 3 Abs. 3 der ESF-Verordnung 4) sowie Regel 11 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission 5) im Rahmen der Technischen Hilfe des jeweiligen Programmes aus Strukturfondsmitteln kofinanziert werden.Die durch die Wahrnehmung der Aufgaben entstehenden Kosten werden, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes handelt, von den sachlich zuständigen Bundesressorts oder, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich eines Landes handelt, vom jeweiligen Land getragen. Die Kosten können – sofern sie gesondert verrechnet werden und damit zweifelsfrei ausschließlich einem der EU-Regionalprogramme gemäß Artikel eins, zugerechnet werden können – nach Maßgabe der Förderkriterien gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera d, der EFRE-Verordnung 3) und gegebenenfalls Artikel 3, Absatz 3, der ESF-Verordnung 4) sowie Regel 11 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1685 aus 2000, der Kommission 5) im Rahmen der Technischen Hilfe des jeweiligen Programmes aus Strukturfondsmitteln kofinanziert werden.
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3) Verordnung (EG) Nr. 1783/99 des Rates, ABl. Nr. L 213 vom 13. August 1999, S 1
4) Verordnung (EG) Nr. 1784/99 des Rates, ABl. Nr. L 213 vom 13. August 1999, S 5
5) ABl. Nr. L 193 vom 29. Juli 2000, S 39
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Dokumentnummer
NOR40025782