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Art. 8

Fassungen
07.12.2001 bis 31.12.2006 — BGBl. I Nr. 147/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 807.12.200131.12.2006 BGBl. I Nr. 147/2001 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2001,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

07.12.2001BGBl. I Nr. 147/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Abschnitt römisch drei
Finanzgebarung, Kontrolle, Finanzkorrekturen und Haftung

Artikel 8

Gebarungs- und Kontrollvorschriften

  1. Absatz eins,Mit den Aufgaben der Finanzkontrolle für Strukturfondsinterventionen in Österreich gemäß Artikel 38, ASF-VO werden die fondskorrespondierenden Bundesressorts beauftragt:
    • Strichaufzählung
      für den EFRE: Bundeskanzleramt;
    • Strichaufzählung
      für den ESF: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit;
    • Strichaufzählung
      für den EAGFL-A: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
    Mit der Wahrnehmung fondsübergreifender Koordinierungsaufgaben im Zusammenhang mit der Finanzkontrolle wird das Bundeskanzleramt beauftragt.
  2. Absatz 2,Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Abwicklung der EU-Regionalprogramme durch die Verwaltungsbehörden, Zahlstellen und allfällige zwischengeschaltete Stellen sowie die Finanzkontrolle in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 438 aus 2001, der Kommission 6) mit Durchführungsvorschriften zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen erfolgt.
  3. Absatz 3,Die fondskorrespondierenden Bundesressorts gemäß Absatz eins, werden ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Haushaltsvorschriften des Bundes und der Länder sowie nach Herstellung des Einvernehmens zwischen den Vertragspartnern schriftliche Anleitungen gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 438 aus 2001, der Kommission festzulegen sowie Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19, dieser Verordnung abzuschließen. Diese Anleitungen und Vereinbarungen sind für alle im jeweiligen Fondsbereich an der Programmumsetzung beteiligten Stellen verbindlich.
  4. Absatz 4,Die Vertragspartner stellen sicher, dass allfällige Finanzkorrekturen gemäß Artikel 39, ASF-VO durch die betroffenen Stellen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 448 aus 2001, der Kommission 7) mit Durchführungsvorschriften für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen erfolgen. Die in dieser Verordnung genannten Berichtspflichten und Koordinationsaufgaben des Mitgliedstaates werden von den in Absatz eins, genannten Stellen wahrgenommen.

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6) ABl. Nr. L 63 vom 3. März 2001, S 21

7) ABl. Nr. L 64 vom 6. März 2001, S 13

Schlagworte

Gebarungsvorschrift, Verwaltungssystem

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20001702

Dokumentnummer

NOR40025785