Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 147/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2001,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei
Finanzgebarung, Kontrolle, Finanzkorrekturen und Haftung
Artikel 8
Gebarungs- und Kontrollvorschriften
(1)Absatz eins,Mit den Aufgaben der Finanzkontrolle für Strukturfondsinterventionen in Österreich gemäß Art. 38 ASF-VO werden die fondskorrespondierenden Bundesressorts beauftragt:Mit den Aufgaben der Finanzkontrolle für Strukturfondsinterventionen in Österreich gemäß Artikel 38, ASF-VO werden die fondskorrespondierenden Bundesressorts beauftragt:
für den EFRE: Bundeskanzleramt;
für den ESF: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit;
für den EAGFL-A: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Mit der Wahrnehmung fondsübergreifender Koordinierungsaufgaben im Zusammenhang mit der Finanzkontrolle wird das Bundeskanzleramt beauftragt.
(2)Absatz 2,Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Abwicklung der EU-Regionalprogramme durch die Verwaltungsbehörden, Zahlstellen und allfällige zwischengeschaltete Stellen sowie die Finanzkontrolle in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission 6) mit Durchführungsvorschriften zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen erfolgt.Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Abwicklung der EU-Regionalprogramme durch die Verwaltungsbehörden, Zahlstellen und allfällige zwischengeschaltete Stellen sowie die Finanzkontrolle in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 438 aus 2001, der Kommission 6) mit Durchführungsvorschriften zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen erfolgt.
(3)Absatz 3,Die fondskorrespondierenden Bundesressorts gemäß Abs. 1 werden ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Haushaltsvorschriften des Bundes und der Länder sowie nach Herstellung des Einvernehmens zwischen den Vertragspartnern schriftliche Anleitungen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission festzulegen sowie Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 19 dieser Verordnung abzuschließen. Diese Anleitungen und Vereinbarungen sind für alle im jeweiligen Fondsbereich an der Programmumsetzung beteiligten Stellen verbindlich.Die fondskorrespondierenden Bundesressorts gemäß Absatz eins, werden ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Haushaltsvorschriften des Bundes und der Länder sowie nach Herstellung des Einvernehmens zwischen den Vertragspartnern schriftliche Anleitungen gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 438 aus 2001, der Kommission festzulegen sowie Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19, dieser Verordnung abzuschließen. Diese Anleitungen und Vereinbarungen sind für alle im jeweiligen Fondsbereich an der Programmumsetzung beteiligten Stellen verbindlich.
(4)Absatz 4,Die Vertragspartner stellen sicher, dass allfällige Finanzkorrekturen gemäß Art. 39 ASF-VO durch die betroffenen Stellen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission 7) mit Durchführungsvorschriften für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen erfolgen. Die in dieser Verordnung genannten Berichtspflichten und Koordinationsaufgaben des Mitgliedstaates werden von den in Abs. 1 genannten Stellen wahrgenommen.Die Vertragspartner stellen sicher, dass allfällige Finanzkorrekturen gemäß Artikel 39, ASF-VO durch die betroffenen Stellen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 448 aus 2001, der Kommission 7) mit Durchführungsvorschriften für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen erfolgen. Die in dieser Verordnung genannten Berichtspflichten und Koordinationsaufgaben des Mitgliedstaates werden von den in Absatz eins, genannten Stellen wahrgenommen.
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6) ABl. Nr. L 63 vom 3. März 2001, S 21
7) ABl. Nr. L 64 vom 6. März 2001, S 13
Schlagworte
Gebarungsvorschrift, Verwaltungssystem
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Dokumentnummer
NOR40025785