Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 18.01.2016 — BGBl. I Nr. 9/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute18.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 9/2016
§ 1201.01.200217.01.2016 BGBl. I Nr. 154/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

18.01.2016BGBl. I Nr. 9/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Meldungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke ist verpflichtet, binnen drei Werktagen die Aufnahme und die Beendigung des Dienstes eines Aspiranten oder Apothekers sowie alle für die Vorschreibung (Paragraph 11, Absatz eins,) maßgebenden Tatsachen der Gehaltskasse schriftlich zu melden.
  2. Absatz 2,Der Vorstand der Gehaltskasse ist befugt, andere gleichwertige Modalitäten für die Erstattung der Meldungen, insbesondere solche im Wege elektronischer Datenübermittlung, beschlussmäßig zu ermöglichen.
  3. Absatz 3,Die durch Unterlassung einer Meldung oder Erstattung einer dem Dienstausmaß widersprechenden oder sonst unrichtigen Meldung der Gehaltskasse entgangenen Gehaltskassenumlagen, Riskenausgleichsbeiträge und Mitgliedsbeiträge sind nachzuzahlen. Gleichzeitig ist ein Säumniszuschlag zu leisten, der bis zur Hälfte der nachzuzahlenden Beträge betragen kann.
  4. Absatz 4,Der Vorstand hat nähere Regelungen über die Höhe dieser Säumniszuschläge zu beschließen, wobei auf die Dauer der Säumnis Bedacht zu nehmen ist.
  5. Absatz 5,Ansprüche im Sinne des Absatz 3, erlöschen mit Ablauf von drei Jahren nach Kenntnis der die Zahlungspflicht begründenden Umstände.

Im RIS seit

29.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40179730