Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Wirksamkeit der Anrechnung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die auf Grund angerechneter Zeiten sich ergebenden Vorrückungen sind mit Wirksamkeit jenes Tages durchzuführen, an dem das Ansuchen eingelangt ist.
(2)Absatz 2,Der Anrechnungsbetrag ist vom Anrechnungswerber innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides über die Anrechnung auf einmal zu entrichten.
(3)Absatz 3,Auf Ansuchen kann die Entrichtung des Anrechnungsbetrages in höchstens 48 Monatsraten bewilligt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR40026038