Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Kinderzulage
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Kinderzulage gebührt den von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern für jedes eigene oder adoptierte Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unabhängig davon, wem die Familienbeihilfe gewährt wird.Die Kinderzulage gebührt den von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern für jedes eigene oder adoptierte Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unabhängig davon, wem die Familienbeihilfe gewährt wird.
(2)Absatz 2,Für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne von § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gebührt die Kinderzulage in doppelter Höhe.Für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne von Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gebührt die Kinderzulage in doppelter Höhe.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR40026041