Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Aushilfe
§ 29.Paragraph 29,
Aushilfe kann für jeden unversorgten, im gemeinsamen Haushalt mit dem Dienstnehmer lebenden Elternteil eines von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmers jeweils bis zur Dauer eines Jahres und bis zum Höchstausmaß einer Kinderzulage gewährt werden. Dabei wird ein einmal bestehender gemeinsamer Haushalt durch den Aufenthalt des Elternteils in einer Krankenanstalt oder Pflegeeinrichtung nicht aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR40026043