Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Geltendmachung der Ansprüche
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Ansprüche gegen die Gehaltskasse auf Zahlung der nach dem ersten Abschnitt des zweiten Hauptstückes dieses Bundesgesetzes gebührenden Bezüge sind Arbeitsrechtssachen gemäß § 50 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985. Das Arbeitsgericht hat seiner Entscheidung die von der Gehaltskasse über den Anfall der Entlohnung als Aspirant sowie über die Einstufung in eine Gehaltsstufe und die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe (§ 17) und über die Anrechnung von Dienstzeiten und über die Vorrückung in höhere Bezüge (§ 25) sowie über die Zuerkennung oder Einstellung von Familienzulagen (§ 31) erlassenen rechtskräftigen Bescheide zugrunde zu legen.Ansprüche gegen die Gehaltskasse auf Zahlung der nach dem ersten Abschnitt des zweiten Hauptstückes dieses Bundesgesetzes gebührenden Bezüge sind Arbeitsrechtssachen gemäß Paragraph 50, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Arbeitsgericht hat seiner Entscheidung die von der Gehaltskasse über den Anfall der Entlohnung als Aspirant sowie über die Einstufung in eine Gehaltsstufe und die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe (Paragraph 17,) und über die Anrechnung von Dienstzeiten und über die Vorrückung in höhere Bezüge (Paragraph 25,) sowie über die Zuerkennung oder Einstellung von Familienzulagen (Paragraph 31,) erlassenen rechtskräftigen Bescheide zugrunde zu legen. (2)Absatz 2,Bezugsansprüche nach diesem Bundesgesetz verjähren gegenüber der Gehaltskasse nach drei Jahren ab Fälligkeit.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR40026052