Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Bescheiderlassung
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Über die erstmalige Zuerkennung und eine allfällige Aberkennung eines Pensionszuschusses hat die Gehaltskasse Bescheide zu erlassen.
(2)Absatz 2,Auf Antrag des Leistungsempfängers ist auch über eine allfällige Änderung in der Leistungshöhe bescheidmäßig abzusprechen. Ein entsprechender Antrag auf Erlassung eines Bescheides ist binnen vier Wochen ab Zustellung der formlosen Verständigung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR40026056