Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Beschlussfähigkeit der Delegiertenversammlung
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens je achtzehn Mitglieder aus der Abteilung der Dienstnehmer und der der Dienstgeber persönlich oder virtuell anwesend oder gemäß der Bestimmung des Abs. 3 vertreten, mindestens jedoch zwölf Mitglieder aus jeder Abteilung persönlich oder virtuell anwesend sind.Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens je achtzehn Mitglieder aus der Abteilung der Dienstnehmer und der der Dienstgeber persönlich oder virtuell anwesend oder gemäß der Bestimmung des Absatz 3, vertreten, mindestens jedoch zwölf Mitglieder aus jeder Abteilung persönlich oder virtuell anwesend sind.
(2)Absatz 2,Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist eine mit der gleichen Tagesordnung unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufene Delegiertenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Delegiertenversammlung können bei begründeter Verhinderung durch ein anderes Mitglied der Delegiertenversammlung aus der gleichen Abteilung mit Vollmacht vertreten werden. Ein Mitglied darf nur mit einer Vollmacht betraut werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021
Dokumentnummer
NOR40235290