Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Verwaltung
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz eins,Die zur Erfüllung der Aufgaben der Gehaltskasse notwendigen administrativen und fachlichen Arbeiten werden durch eine Verwaltungsstelle besorgt. Die Verwaltungsstelle wird von einem Direktor der Gehaltskasse geleitet und unterliegt der Aufsicht der Obleute der Gehaltskasse.
(2)Absatz 2,Der Verwaltungsstelle obliegt insbesondere
die innere Organisation und die Führung der laufenden Geschäfte der Gehaltskasse,
die unparteiische Durchführung der Beschlüsse der Organe der Gehaltskasse sowie
die fachkundige Information und Beratung der Organe und Mitglieder der Gehaltskasse.
(3)Absatz 3,Die Verwaltungsstelle der Gehaltskasse und das Kammeramt der Österreichischen Apothekerkammer bilden eine gesetzliche Verwaltungsgemeinschaft.
(4)Absatz 4,In Bereichen, in denen dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder Kosteneffizienz vorteilhaft ist, können Verwaltungsangelegenheiten im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft gemeinschaftlich erledigt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein bei
der gemeinsamen Führung eines Mitglieder-Katasters,
der gemeinsamen Nutzung von Datenverarbeitungsanlagen und anderen technischen Einrichtungen sowie
der gemeinschaftlichen Erledigung sonstiger Verwaltungsagenden.
(5)Absatz 5,Die genaue Ausgestaltung der Zusammenarbeit im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft und die Aufteilung der Aufgaben zwischen Gehaltskasse und Österreichischer Apothekerkammer ist zwischen den beiden Körperschaften zu vereinbaren.
(6)Absatz 6,Die Verwaltungskosten der Gehaltskasse (Personal-, Sach- und Funktionsausgaben) werden anteilig aus den Einnahmen an Mitgliedsbeiträgen gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bis 3 sowie aus den Mitgliedsbeiträgen gemäß § 8 Abs. 3 Z 4 sowie aus den Einnahmen an Umlagen getragen.Die Verwaltungskosten der Gehaltskasse (Personal-, Sach- und Funktionsausgaben) werden anteilig aus den Einnahmen an Mitgliedsbeiträgen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 sowie aus den Mitgliedsbeiträgen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, sowie aus den Einnahmen an Umlagen getragen.
(7)Absatz 7,Der Vorstand der Gehaltskasse legt beschlussmäßig die anteilige Verteilung der Verwaltungskosten auf die in Abs. 6 genannten Rechnungskreise fest.Der Vorstand der Gehaltskasse legt beschlussmäßig die anteilige Verteilung der Verwaltungskosten auf die in Absatz 6, genannten Rechnungskreise fest.
Schlagworte
Personalausgaben, Sachausgaben
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2016
Dokumentnummer
NOR40153678