Rechtstracker.at

§ 73

Fassungen
ab 07.08.2013 — BGBl. I Nr. 172/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 73 heute07.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 172/2013
§ 7301.01.200206.08.2013 BGBl. I Nr. 154/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

07.08.2013BGBl. I Nr. 172/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Abberufung des Vorstandes

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Bescheid den Vorstand der Gehaltskasse abzuberufen, wenn dieser seine Befugnisse überschreitet, seine Aufgaben vernachlässigt oder beschlussunfähig wird.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer durch Bescheid einen Verwalter zu ernennen, dem sechs Personen als Beirat beizugeben sind.
  3. Absatz 3,Der Verwalter hat rechtskundiger Beamter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu sein und die Mitglieder des Beirates müssen der Gehaltskasse als wählbare Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Beirates müssen zur Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer und zur Hälfte der Abteilung der Dienstgeber angehören. Mitglieder der Delegiertenversammlung der Gehaltskasse dürfen nicht zu Beiratsmitgliedern bestellt werden.
  4. Absatz 4,Der Verwalter hat bis zur Beendigung der Neuwahl des Vorstandes die Geschäfte der Obleute und des Vorstandes zu führen.
  5. Absatz 5,Die Neuwahl des Vorstandes ist spätestens drei Monate nach Ernennung des Verwalters vorzunehmen.

Im RIS seit

06.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40153682