Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 492/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.200231.12.2003 BGBl. II Nr. 492/2001 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flexibilisierungsklausel - Bestimmung der Justizanstalt Sonnberg als

Organisationseinheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 492/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 2,

Text

Paragraph 6, Der Leiter der Organisationseinheit ist für die Dauer des Projektzeitraumes ermächtigt, im jeweiligen Finanzjahr bei den Voranschlagsansätzen der Organisationseinheit überplanmäßige Ausgaben nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 3, des Bundeshaushaltsgesetzes zu leisten, soweit eine Bedeckung der Mehrausgaben durch jeweils eigene Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen der Organisationseinheit sichergestellt ist und durch die überplanmäßigen Ausgaben der für die Organisationseinheit im Bundesvoranschlag für das jeweilige Finanzjahr ausgewiesene Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben nicht verschlechtert wird.

Gesetzesnummer

20001707

Dokumentnummer

NOR40026163