Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 78/1966Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes der Forderungen aus außerhalb des rumänischen Staatsgebietes zahlbaren Wertpapieren der äußeren öffentlichen Schuld Rumäniens einschließlich der von rumänischen öffentlichen Körperschaften ausgegebenen Teilschuldverschreibungen ist die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz unter Punkt 1 bis 16 festgesetzte Umrechnung in Schilling maßgebend. 7. v. H. des in Schilling ausgedrückten Betrages sind der festgestellte Verlust, dem die Entschädigung gleichzusetzen ist.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 78/1966)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1966,)
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Dokumentnummer
NOR40026568