Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verteilungsgesetz Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1965Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission hat auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Anspruch des Anmelders zu entscheiden und den diesen Anspruch begründenden Verlust festzustellen.
(2)Absatz 2,Die dem Anmelder zugestellten Entscheidungen der Bundesverteilungskommission gemäß Abs. 1 sind gegenüber jedem Anmelder wirksam.Die dem Anmelder zugestellten Entscheidungen der Bundesverteilungskommission gemäß Absatz eins, sind gegenüber jedem Anmelder wirksam.
(3)Absatz 3,Der für den einzelnen Entschädigungswerber festgestellte Verlust ist in den Verteilungsplan aufzunehmen
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Dokumentnummer
NOR40026572