Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
ab 01.05.1965 — BGBl. Nr. 78/1966
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute01.05.1965 BGBl. Nr. 78/1966

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verteilungsgesetz Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1966,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.05.1965BGBl. Nr. 78/1966

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Sobald die von der Volksrepublik Rumänien zufließenden Mittel der Republik Österreich zur Gänze zur Verfügung stehen, hat der Verteilungssenat der Bundesverteilungskommission den endgültigen Verteilungsplan zu erstellen.
  2. Absatz 2,Für den endgültigen Verteilungsplan ist von dem der Republik Österreich zugekommenen reinen Schillinggegenwert von US-Dollar 1,276.120˙- auszugehen.
  3. Absatz 3,Nach Ausscheidung der gemäß Paragraph 16, festgestellten Verluste und der darauf entfallenden Entschädigungsbeträge ist zur Ermittlung der endgültigen Verteilungsquote der verbleibende Schillinggegenwert durch die Summe der sonstigen festgestellten Verluste bis auf vier Dezimalstellen zu teilen.
  4. Absatz 4,Der vom Verteilungssenat erstellte endgültige Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission als Verordnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung hat die maßgebenden Summen und die endgültige Verteilungsquote anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

20001709

Dokumentnummer

NOR40026576

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/71/P24/NOR40026576