Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hilfsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1956Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der zu errichtende Fonds sowie die von diesem gemäß den Statuten beteilten Personen – letztere hinsichtlich der ihnen aus dem Fonds zukommenden Leistungen – sind von allen bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit. Die Abgabenbefreiung erstreckt sich jedoch nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Fonds, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.
(2)Absatz 2,Die durch die Errichtung des Fonds unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempel- und Rechtsgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Der Fonds ist von der Entrichtung der Stempelgebühren hinsichtlich seines Schriftverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern befreit.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Dokumentnummer
NOR40026610