Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 17.02.1956 — BGBl. Nr. 25/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute17.02.1956 BGBl. Nr. 25/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hilfsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1956,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

17.02.1956BGBl. Nr. 25/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der zu errichtende Fonds sowie die von diesem gemäß den Statuten beteilten Personen – letztere hinsichtlich der ihnen aus dem Fonds zukommenden Leistungen – sind von allen bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit. Die Abgabenbefreiung erstreckt sich jedoch nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Fonds, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.
  2. Absatz 2,Die durch die Errichtung des Fonds unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempel- und Rechtsgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Der Fonds ist von der Entrichtung der Stempelgebühren hinsichtlich seines Schriftverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern befreit.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

20001710

Dokumentnummer

NOR40026610

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/25/P2/NOR40026610