Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergütungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1955Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für die Inanspruchnahme von Sachen auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Vergütung zu leisten.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf Eingriffe in das Eigentum, die zur Erfüllung bestimmter, gesetzlich besonders geregelter Verwaltungsaufgaben vorgenommen worden sind oder werden; es findet ferner keine Anwendung auf Maßnahmen nach dem Nationalsozialistengesetz, BGBl. Nr. 25/1947, und nach dem Wohnungsanforderungsgesetz, BGBl. Nr. 182/1953, in seiner jeweils geltenden Fassung sowie auf Inanspruchnahmen von Wohnungen oder einzelnen Wohnungsbestandteilen, die sonst auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften vor dem 18. Feber 1947 vorgenommen wurden.Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf Eingriffe in das Eigentum, die zur Erfüllung bestimmter, gesetzlich besonders geregelter Verwaltungsaufgaben vorgenommen worden sind oder werden; es findet ferner keine Anwendung auf Maßnahmen nach dem Nationalsozialistengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,, und nach dem Wohnungsanforderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1953,, in seiner jeweils geltenden Fassung sowie auf Inanspruchnahmen von Wohnungen oder einzelnen Wohnungsbestandteilen, die sonst auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften vor dem 18. Feber 1947 vorgenommen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2011
Dokumentnummer
NOR40026612