Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
ab 01.04.1955 — BGBl. Nr. 53/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute01.04.1955 BGBl. Nr. 53/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1955BGBl. Nr. 53/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

ABSCHNITT römisch eins

Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für die Inanspruchnahme von Sachen auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Vergütung zu leisten.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf Eingriffe in das Eigentum, die zur Erfüllung bestimmter, gesetzlich besonders geregelter Verwaltungsaufgaben vorgenommen worden sind oder werden; es findet ferner keine Anwendung auf Maßnahmen nach dem Nationalsozialistengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,, und nach dem Wohnungsanforderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1953,, in seiner jeweils geltenden Fassung sowie auf Inanspruchnahmen von Wohnungen oder einzelnen Wohnungsbestandteilen, die sonst auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften vor dem 18. Feber 1947 vorgenommen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2011

Gesetzesnummer

20001711

Dokumentnummer

NOR40026612