Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.04.1955 — BGBl. Nr. 53/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.04.1955 BGBl. Nr. 53/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.1955BGBl. Nr. 53/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für die Inanspruchnahme von Gegenständen, deren Vergütung nicht im Paragraph 7, geregelt ist, ist für jedes Jahr eine Vergütung von 2 v. H. bis 12 v. H. des gemeinen Wertes zu leisten. Der Hundertsatz richtet sich nach der erfahrungsgemäß eintretenden Wertminderung bei ordentlichem Gebrauch des Gegenstandes und ist innerhalb des angegebenen Rahmens mit dem Eineinhalbfachen der jährlichen Wertminderung zu bemessen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, findet auch Anwendung auf Gegenstände in Wohnungen oder einzelnen Wohnungsbestandteilen, sofern die Gegenstände selbständig in Anspruch genommen wurden oder aus Räumen stammen, die nicht mehr in Anspruch genommen sind.
  3. Absatz 3,Durch Kundmachung kann für einzelne Gruppen von Gegenständen der im Rahmen des Absatz eins, anzuwendende Hundertsatz festgesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2011

Gesetzesnummer

20001711

Dokumentnummer

NOR40026619