Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
01.09.2018 bis 31.08.2022 — BGBl. I Nr. 32/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 401.09.201831.08.2022 BGBl. I Nr. 32/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2018BGBl. I Nr. 32/2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2021

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft und ist bis zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz 4, anzuwenden vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,).

Text

Anlage 4 Zu Paragraph 7 c, Absatz 4

Im Datenverbund der Schulen gemäß Paragraph 7 c, sind für all jene Schülerinnen und Schüler, die eine Schule verlassen, folgende für die Nachfolgeschule relevanten Daten zu verarbeiten:

  1. Ziffer eins
    die Schulkennzahl der meldenden Schule,
  2. Ziffer 2
    das Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule,
  3. Ziffer 3
    die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen,
  4. Ziffer 4
    das Geburtsdatum,
  5. Ziffer 5
    das Geschlecht,
  6. Ziffer 6
    die Anschrift am Heimatort,
  7. Ziffer 7
    das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,
  8. Ziffer 8
    die Information ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme in die 1. Schulstufe bzw. Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe die Vorschulstufe besucht wurde (Paragraph 7, Absatz 11, Schulpflichtgesetz 1985),
  9. Ziffer 9
    die Schulformkennzahl der zuletzt besuchten Ausbildung,
  10. Ziffer 10
    die Information, ob diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und gegebenenfalls, ob damit die Voraussetzung für den Besuch bestimmter weiterer Ausbildungen erreicht wurde,
  11. Ziffer 11
    bei nicht erfolgreichem Abschluss:
    1. Litera a
      Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht,
    2. Litera b
      Schuljahr, in dem diese Ausbildung begonnen wurde,
    3. Litera c
      zuletzt besuchte Schulstufe,
    4. Litera d
      Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder Wiederholen der Schulstufe,
    5. Litera e
      bereits in Anspruch genommene Wiederholungen von Schulstufen bzw. Modulen,
    6. Litera f
      bereits in Anspruch genommene Antritte zu Wiederholungsprüfungen, Semesterprüfungen, Modulprüfungen bzw. Kolloquien,
    7. Litera g
      noch offene Semesterprüfungen bzw. Module aus früheren Semestern,
    8. Litera h
      bereits in Anspruch genommene besondere Aufstiegsberechtigungen und
    9. Litera i
      bereits in Anspruch genommene Möglichkeit des Überspringens einer Schulstufe im betreffenden Schulstufenbereich sowie
  12. Ziffer 12
    die Information über Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Im RIS seit

12.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Gesetzesnummer

20001727

Dokumentnummer

NOR40203277