Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bildungsdokumentationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Beachte
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft und ist bis zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe des § 24 Abs. 4 anzuwenden (vgl. BGBl. I Nr. 20/2020, § 23 Abs. 1 Z 1).Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft und ist bis zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz 4, anzuwenden vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,).
Text
Anlage 4 Zu § 7c Abs. 4Zu Paragraph 7 c, Absatz 4
Im Datenverbund der Schulen gemäß § 7c sind für all jene Schülerinnen und Schüler, die eine Schule verlassen, folgende für die Nachfolgeschule relevanten Daten zu verarbeiten:Im Datenverbund der Schulen gemäß Paragraph 7 c, sind für all jene Schülerinnen und Schüler, die eine Schule verlassen, folgende für die Nachfolgeschule relevanten Daten zu verarbeiten:
die Schulkennzahl der meldenden Schule,
das Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule,
die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen,
die Anschrift am Heimatort,
das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,
die Information ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme in die 1. Schulstufe bzw. Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe die Vorschulstufe besucht wurde (§ 7 Abs. 11 Schulpflichtgesetz 1985),die Information ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme in die 1. Schulstufe bzw. Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe die Vorschulstufe besucht wurde (Paragraph 7, Absatz 11, Schulpflichtgesetz 1985),
die Schulformkennzahl der zuletzt besuchten Ausbildung,
die Information, ob diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und gegebenenfalls, ob damit die Voraussetzung für den Besuch bestimmter weiterer Ausbildungen erreicht wurde,
bei nicht erfolgreichem Abschluss:
Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht,
Schuljahr, in dem diese Ausbildung begonnen wurde,
zuletzt besuchte Schulstufe,
Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder Wiederholen der Schulstufe,
bereits in Anspruch genommene Wiederholungen von Schulstufen bzw. Modulen,
bereits in Anspruch genommene Antritte zu Wiederholungsprüfungen, Semesterprüfungen, Modulprüfungen bzw. Kolloquien,
noch offene Semesterprüfungen bzw. Module aus früheren Semestern,
bereits in Anspruch genommene besondere Aufstiegsberechtigungen und
bereits in Anspruch genommene Möglichkeit des Überspringens einer Schulstufe im betreffenden Schulstufenbereich sowie
die Information über Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985.die Information über Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021
Dokumentnummer
NOR40203277