Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bildungsdokumentationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10aParagraph 10 a
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Datenverwendung
§ 10a.Paragraph 10 a,
(1)Absatz eins,Nach Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß § 9 und der Bildungsstandstatistik gemäß § 10 sind die Sozialversicherungsnummern von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 15 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verschlüsseln. Die Verschlüsselung darf außer aus den im § 15 Bundesstatistikgesetz 2000 vorgesehenen Gründen nur dann aufgehoben werden, wenn die DatenNach Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß Paragraph 9 und der Bildungsstandstatistik gemäß Paragraph 10, sind die Sozialversicherungsnummern von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 15, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu verschlüsseln. Die Verschlüsselung darf außer aus den im Paragraph 15, Bundesstatistikgesetz 2000 vorgesehenen Gründen nur dann aufgehoben werden, wenn die Daten für die Zusammenführung für die Erstellung einer gemäß § 4 des Bundesstatistikgesetzes 2000 angeordneten Statistik oderfür die Zusammenführung für die Erstellung einer gemäß Paragraph 4, des Bundesstatistikgesetzes 2000 angeordneten Statistik oder
zum Zweck der Erstellung weiterführender Statistiken gemäß Abs. 2zum Zweck der Erstellung weiterführender Statistiken gemäß Absatz 2
benötigt werden.
(2)Absatz 2,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zum Zweck der Erstellung weiterführender Statistiken ermächtigt, die
für die Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß § 9 sowiefür die Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß Paragraph 9, sowie
für die Einrichtung und Führung des Bildungsstandregisters gemäß § 10für die Einrichtung und Führung des Bildungsstandregisters gemäß Paragraph 10
übermittelten Datensätze ohne Sozialversicherungsnummer und unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) zu verwenden. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat zu diesem Zweck die Sozialversicherungsnummern der Datensätze an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Dieser hat zu den betreffenden Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS rückzuübermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat in der Folge unverzüglich die erhaltenen bPK-AS mit den entsprechenden Datensätzen zu verknüpfen und die Sozialversicherungsnummer zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018
Dokumentnummer
NOR40182252