Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
18.05.2018 bis 07.01.2021 — BGBl. I Nr. 32/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1418.05.201807.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 32/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2021
§ 1416.09.201717.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 1412.07.201615.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 55/2016
§ 1430.07.201111.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 74/2011
§ 1401.01.200829.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 24/2008
§ 1409.01.200231.12.2007 BGBl. I Nr. 12/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

18.05.2018BGBl. I Nr. 32/2018

Außerkrafttretensdatum

07.01.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2021

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Zwecks Erstbefüllung des Bildungsstandregisters (Paragraph 10,) hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die bei der Volkszählung mit Stichtag vom 15. Mai 2001 erhobene höchste abgeschlossene Bildung einschließlich der Fachrichtung und der Hilfsmerkmale „Adresscode“, „Geburtsdatum“ und „Geschlecht“ ehestmöglich mit den erstmals gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 3 erhobenen Daten zusammenzuführen. Weiters haben die Bildungseinrichtungen sowie die Einrichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 3 die ab dem 16. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2002 anfallenden Bildungsabschlüsse der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, unter Verwendung der Hilfsmerkmale „Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort“, „Geburtsdatum“ und „Geschlecht“ zu übermitteln. Unverzüglich nach der Zusammenführung sind diese Hilfsmerkmale zu löschen.
  2. Absatz 2,Die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Bildungseinrichtungen haben, beginnend mit Studienanfängern und Absolventen, die Sozialversicherungsnummer der Studierenden bis spätestens 31. Dezember 2002 zu ermitteln und in der Evidenz der Studierenden der Bildungseinrichtung zu führen. Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen haben die Ermittlung der Sozialversicherungsnummer bis 31. Oktober 2003, Universitäten und Universitäten der Künste bis 30. November 2004 abzuschließen.
  3. Absatz 3,Die Gesamtevidenz der Studierenden gemäß Paragraph 7, darf hinsichtlich Studierender der Universitäten und Universitäten der Künste sowie der Donau-Universität Krems längstens bis 30. September 2005 abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, in direkt personenbezogener Form unter Einschluss des Namens der Studierenden geführt werden. Die Sozialversicherungsnummer ist in den entsprechenden Datensätzen der Gesamtevidenz der Studierenden unverschlüsselt zu speichern. Mit 1. November 2005 sind die Namen aus den Datensätzen zu löschen und die Sozialversicherungsnummern in der in Paragraph 5, Absatz 2, vorgegebenen Weise verschlüsselt abzuspeichern.
  4. Absatz 4,Mit Stichtag 1. Jänner 2008 sind die in der Gesamtevidenz der Schüler sowie in der Gesamtevidenz der Studierenden bezüglich der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, enthaltenen Datensätze zu löschen. In den genannten Gesamtevidenzen sind die seit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ angefallenen und gemäß Paragraph 5, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2008, durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nichtrückführbar verschlüsselten korrespondierenden Datensätze mit dem Ersatz des „Geburtsdatums“ durch „Monat und Jahr der Geburt“ zu speichern.
  5. Absatz 5,Bis Ende 2009 ist dem Nationalrat ein Bericht vorzulegen, der Alternativen zur Verwendung der Sozialversicherungsnummer als bildungsspezifisches Personenkennzeichen aufzeigt.
  6. Absatz 6,Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, ist auch auf Privatuniversitäten gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,, anzuwenden.
  7. Absatz 7,Paragraph 7 a, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, ist hinsichtlich der Vergabe von Matrikelnummern an Studierende und der Beteiligung an gemeinsamen Studienprogrammen bzw. gemeinsam eingerichteten Studien durch Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie Privatuniversitäten mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie Privatuniversitäten in den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen integriert sind und die technischen Voraussetzungen für den Austausch der Daten gemäß Anlage 3 vorliegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Im RIS seit

12.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Gesetzesnummer

20001727

Dokumentnummer

NOR40203267