(5)Absatz 5,Sofern von einer Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abgesehen wird sowie bei Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, und bei Befreiung vom Schulbesuch gemäß § 15 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, kann die jeweils zuständige Bildungsdirektion mit der Evidenthaltung dieser Personen den Leiter der Bildungseinrichtung betrauen, welcher nach Maßgabe des dauernden Aufenthaltes der betreffenden Person und unter Bedachtnahme auf die jeweilige von der Bildungsdirektion die jeweils zuständige Bildungsdirektion entschiedene Angelegenheit geeignet ist. Die jeweils zuständige Bildungsdirektion bzw. der betraute Leiter der Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 7 zu verarbeiten.Sofern von einer Prüfung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, abgesehen wird sowie bei Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß Paragraph 23, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, und bei Befreiung vom Schulbesuch gemäß Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, kann die jeweils zuständige Bildungsdirektion mit der Evidenthaltung dieser Personen den Leiter der Bildungseinrichtung betrauen, welcher nach Maßgabe des dauernden Aufenthaltes der betreffenden Person und unter Bedachtnahme auf die jeweilige von der Bildungsdirektion die jeweils zuständige Bildungsdirektion entschiedene Angelegenheit geeignet ist. Die jeweils zuständige Bildungsdirektion bzw. der betraute Leiter der Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt personenbezogene Daten gemäß Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 und 7 zu verarbeiten.
(Anm.: Abs. 6 und 7 mit Ablauf des 7.1.2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 6 und 7 mit Ablauf des 7.1.2021 außer Kraft getreten)