Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bildungsdokumentationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der zuständige Bundesminister hat für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik Evidenz über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind zu mit Verordnung festgelegten Stichtagen dem zuständige Bundesminister insbesondere folgende Daten zu übermitteln:Der zuständige Bundesminister hat für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik Evidenz über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind zu mit Verordnung festgelegten Stichtagen dem zuständige Bundesminister insbesondere folgende Daten zu übermitteln:
vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird:
die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
die Anzahl der beschäftigten Personen, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und Bildungseinrichtung,
deren Personalaufwand gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung,
die Anzahl an ausgeschriebenen Stellen sowie der Pensionierungen;
von der Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird:
die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen sowie
die räumliche und technische Ausstattung der Bildungseinrichtungen.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 an die Evidenz über den Aufwand hat im automationsunterstützten Datenverkehr zu erfolgen, sofern die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.Die Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins, an die Evidenz über den Aufwand hat im automationsunterstützten Datenverkehr zu erfolgen, sofern die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.
(3)Absatz 3,Berichtszeitraum ist jeweils der der Datenübermittlung vorangegangene Zeitraum ab Stichtag.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2008
Schlagworte
Personalaufwand, Betriebsaufwand, Beschäftigungsausmaß, Einnahmenart
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021
Dokumentnummer
NOR40096170