Rechtstracker.at

§ 7a

Fassungen
01.04.2017 bis 17.05.2018 — BGBl. I Nr. 120/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7a25.05.201807.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 32/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2021
§ 7a18.05.201824.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 7a01.04.201717.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 120/2016
§ 7a01.07.201531.03.2017 § → § BGBl. I Nr. 104/2015
§ 7a10.07.201430.06.2015 § → § BGBl. I Nr. 48/2014
§ 7a16.07.201009.07.2014 BGBl. I Nr. 48/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

01.04.2017BGBl. I Nr. 120/2016

Außerkrafttretensdatum

17.05.2018danach: BGBl. I Nr. 32/2018

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Datenverbund der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Für den Bereich der Universitäten, der Universität für Weiterbildung Krems sowie der Pädagogischen Hochschulen wird ein Datenverbund zur Vollziehung universitäts- und hochschulübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher und hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften eingerichtet. Es handelt sich dabei um ein Informationsverbundsystem gemäß Paragraph 50, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,.
  2. Absatz 2,Auftraggeber des Datenverbundes gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 sind die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) hat das Datenverbundsystem als Dienstleister zu betreiben.
  3. Absatz 3,Der Datenverbund dient folgenden Zwecken:
    1. Ziffer eins
      Gewährleistung der ordentlichen Vergabe, Administration und Sperrung von Matrikelnummern,
    2. Ziffer 2
      Bereitstellung von Studien- und Studienerfolgsdaten für die Gesamtevidenzen der Studierenden gemäß Paragraph 7 und für den Vollzug studienförderungsrechtlicher und schülerbeihilfenrechtlicher Vorschriften,
    3. Ziffer 3
      Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen von Studierenden gemeinsamer Studienprogramme bzw. gemeinsam eingerichteter Studien sowie sonstiger für die Durchführung gemeinsam eingerichteter Studien erforderlicher Daten,
    4. Ziffer 4
      Gewährleistung der Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen durch
      1. Litera a
        Bereitstellung der Verzeichnisse der Studierenden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
      2. Litera b
        Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß Paragraph 13, Absatz 4, HSG 2014 an die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
      3. Litera c
        Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß Paragraph 24, Absatz 4, HSG 2014 an die jeweilige Hochschulvertretung und
      4. Litera d
        Bereitstellung der Daten der wahlberechtigten Studierenden gemäß Paragraph 43, Absatz 6, HSG 2014 an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und
    5. Ziffer 5
      Sicherung der Einhebung eines etwaigen Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages.
  4. Absatz 4,Jede Universität, die Universität für Weiterbildung Krems und jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbundsystem studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 3 zu überlassen.
  5. Absatz 5,Abfrageberechtigt sind zur Vollziehung
    1. Ziffer eins
      des Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten der Studierenden, die der jeweiligen Pädagogischen Hochschule bzw. Universität angehören, und
    2. Ziffer 2
      des Absatz 3, Ziffer eins und 5 die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten aller Studierenden.
  6. Absatz 6,Folgende Einrichtungen sind nach Maßgabe entsprechender gesetzlicher Vorschriften abfrageberechtigt:
    1. Ziffer eins
      die Studienbeihilfebehörde,
    2. Ziffer 2
      die Finanzämter und
    3. Ziffer 3
      die Schülerbeihilfenbehörden.
  7. Absatz 7,Abfrageberechtigt bezüglich der Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen sind:
    1. Ziffer eins
      die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera a,,
    2. Ziffer 2
      die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera b,,
    3. Ziffer 3
      die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung bezüglich der Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera c, und
    4. Ziffer 4
      die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera d,
  8. Absatz 8,Die von den Universitäten, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Studienangeboten mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken sind hinsichtlich der Zuordnung von Daten zur Sicherung der Einhebung von Studienbeiträgen abfrageberechtigt. Dabei haben diese einen Lesezugriff auf folgende Felder: Vorname(n), Familienname, Anschrift, Universitätskennzeichen, Matrikelnummer und Semester. Der Schreibzugriff beschränkt sich ausschließlich auf eine allfällige Zuordnung oder Änderung der Zahlungsreferenz.
  9. Absatz 9,Der Datenverbund hat die letzten acht Semester zu enthalten. Ältere Semesterbestände sind zu löschen, doch sind die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse zehn Jahre und folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern 99 Jahre zu speichern:
    1. Ziffer eins
      Matrikelnummer;
    2. Ziffer 2
      Familienname und Vorname(n);
    3. Ziffer 3
      Geburtsdatum;
    4. Ziffer 4
      Geschlecht;
    5. Ziffer 5
      Staatsangehörigkeit;
    6. Ziffer 6
      Datum der allgemeinen Universitätsreife;
    7. Ziffer 7
      Kennzeichnung als ungültige Matrikelnummer;
    8. Ziffer 8
      Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
    Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz ist anzuwenden.
  10. Absatz 10,Die BRZ hat als Betreiber des Datenverbundes (Paragraph 50, Absatz eins, DSG 2000) den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß Paragraph 14, DSG 2000 zu entsprechen und hat Abfrageberechtigungen gemäß Absatz 6 bis 8 nur dann zu erteilen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, nachgewiesen werden. Paragraph 8, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.
  11. Absatz 11,Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenüberlassung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnungen der zuständigen Bundesministerin bzw. des zuständigen Bundesministers zu regeln.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft, Familienname

Im RIS seit

31.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2018

Gesetzesnummer

20001727

Dokumentnummer

NOR40190990