Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bildungsdokumentationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7cParagraph 7 c
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Beachte
Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft und ist bis zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe des § 24 Abs. 4 anzuwenden (vgl. BGBl. I Nr. 20/2020, § 23 Abs. 1 Z 1).Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft und ist bis zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz 4, anzuwenden vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,).
Text
Datenverbund der Schulen
§ 7c.Paragraph 7 c,
(1)Absatz eins,Für den Bereich der Schulen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h wird ein Datenverbund zur Vollziehung der mit der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften eingerichtet.Für den Bereich der Schulen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, c, f, g und h wird ein Datenverbund zur Vollziehung der mit der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften eingerichtet.
(2)Absatz 2,Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Schulen im Sinne des Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 DSGVO sind die Leiterinnen und Leiter der in Abs. 1 genannten Schulen. Die BRZ hat den Datenverbund der Schulen als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO zu betreiben.Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Schulen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO sind die Leiterinnen und Leiter der in Absatz eins, genannten Schulen. Die BRZ hat den Datenverbund der Schulen als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO zu betreiben.
(3)Absatz 3,Der Datenverbund der Schulen dient dem Zweck der Vollständigkeit und der Richtigkeit der bei einem Schulwechsel in den lokalen Evidenzen zu verarbeitenden Schülerdaten.
(4)Absatz 4,Leiterinnen und Leiter der in Abs. 1 genannten Schulen haben im Fall der Beendigung der Schülereigenschaft durch einen Schüler oder eine Schülerin oder auf Anfrage des Schulleiters oder der Schulleiterin einer den betreffenden Schüler oder die betreffende Schülerin aufnehmenden Schule im Datenverbund der Schulen schülerbezogene Daten gemäß Anlage 4 zu verarbeiten.Leiterinnen und Leiter der in Absatz eins, genannten Schulen haben im Fall der Beendigung der Schülereigenschaft durch einen Schüler oder eine Schülerin oder auf Anfrage des Schulleiters oder der Schulleiterin einer den betreffenden Schüler oder die betreffende Schülerin aufnehmenden Schule im Datenverbund der Schulen schülerbezogene Daten gemäß Anlage 4 zu verarbeiten.
(5)Absatz 5,Abfrageberechtigt sind die Leiterinnen und Leiter von Schulen hinsichtlich der an der betreffenden Schule aufgenommenen Schülerinnen und Schüler. Mit der erfolgten Abfrage des Schülerdatensatzes ist dieser aus dem Datenverbund der Schulen zu löschen.
(6)Absatz 6,Die BRZ hat als Auftragsverarbeiter des Datenverbundes der Schulen den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß Art. 32 DSGVO zu entsprechen. Sie hat Abfragen von gemäß Abs. 5 Abfrageberechtigten nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 nachgewiesen werden. § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Schülerinnen und Schülern zugegriffen werden kann.Die BRZ hat als Auftragsverarbeiter des Datenverbundes der Schulen den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß Artikel 32, DSGVO zu entsprechen. Sie hat Abfragen von gemäß Absatz 5, Abfrageberechtigten nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, nachgewiesen werden. Paragraph 8, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Schülerinnen und Schülern zugegriffen werden kann.
(7)Absatz 7,Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin bzw. des zuständigen Bundesministers zu regeln.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021
Dokumentnummer
NOR40203275