Rechtstracker.at

§ 7c

Fassungen
01.09.2018 bis 31.08.2022 — BGBl. I Nr. 32/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7c01.09.201831.08.2022 BGBl. I Nr. 32/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 c

Inkrafttretensdatum

01.09.2018BGBl. I Nr. 32/2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2021

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft und ist bis zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz 4, anzuwenden vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,).

Text

Datenverbund der Schulen

Paragraph 7 c,

  1. Absatz eins,Für den Bereich der Schulen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, c, f, g und h wird ein Datenverbund zur Vollziehung der mit der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften eingerichtet.
  2. Absatz 2,Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Schulen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO sind die Leiterinnen und Leiter der in Absatz eins, genannten Schulen. Die BRZ hat den Datenverbund der Schulen als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO zu betreiben.
  3. Absatz 3,Der Datenverbund der Schulen dient dem Zweck der Vollständigkeit und der Richtigkeit der bei einem Schulwechsel in den lokalen Evidenzen zu verarbeitenden Schülerdaten.
  4. Absatz 4,Leiterinnen und Leiter der in Absatz eins, genannten Schulen haben im Fall der Beendigung der Schülereigenschaft durch einen Schüler oder eine Schülerin oder auf Anfrage des Schulleiters oder der Schulleiterin einer den betreffenden Schüler oder die betreffende Schülerin aufnehmenden Schule im Datenverbund der Schulen schülerbezogene Daten gemäß Anlage 4 zu verarbeiten.
  5. Absatz 5,Abfrageberechtigt sind die Leiterinnen und Leiter von Schulen hinsichtlich der an der betreffenden Schule aufgenommenen Schülerinnen und Schüler. Mit der erfolgten Abfrage des Schülerdatensatzes ist dieser aus dem Datenverbund der Schulen zu löschen.
  6. Absatz 6,Die BRZ hat als Auftragsverarbeiter des Datenverbundes der Schulen den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß Artikel 32, DSGVO zu entsprechen. Sie hat Abfragen von gemäß Absatz 5, Abfrageberechtigten nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, nachgewiesen werden. Paragraph 8, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Schülerinnen und Schülern zugegriffen werden kann.
  7. Absatz 7,Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin bzw. des zuständigen Bundesministers zu regeln.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Im RIS seit

12.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Gesetzesnummer

20001727

Dokumentnummer

NOR40203275