Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesmuseen-Gesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 14/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die §§ 10 und 12 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die StelleDie Paragraphen 10 und 12 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
der Begriffe „Bundesmuseum“ oder „Bundesmuseen“ sowie des Ausdruckes „einer Einrichtung gemäß § 1 Z 1 bis 7“ der Begriff „Österreichische Nationalbibliothek“,der Begriffe „Bundesmuseum“ oder „Bundesmuseen“ sowie des Ausdruckes „einer Einrichtung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins bis 7 der Begriff „Österreichische Nationalbibliothek“,
des Ausdruckes „jenem Bundesmuseum, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen“ oder „jenes Bundesmuseums, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen“ der Ausdruck „der Österreichischen Nationalbibliothek“,
des Ausdruckes „mit In-Kraft-Treten der Museumsordnung“ der Ausdruck „mit Erlangung der Rechtspersönlichkeit“ und
des Ausdruckes „ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Museumsordnung“ der Ausdruck „ab dem Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
(2)Absatz 2,Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind die übrigen Bestimmungen des Abschnittes 2, ausgenommen § 11 und § 11a, auf die Österreichische Nationalbibliothek anzuwenden.Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind die übrigen Bestimmungen des Abschnittes 2, ausgenommen Paragraph 11 und Paragraph 11 a,, auf die Österreichische Nationalbibliothek anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015
Dokumentnummer
NOR40133368