Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesmuseen-Gesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 14/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Abschnitt 4
Sonstige Bestimmungen
§ 17.Paragraph 17,
Für Aufträge des Bundes an die Bundesmuseen oder Österreichische Nationalbibliothek sowie auf die Inanspruchnahme von Leistungen von Dienststellen des Bundes durch diese Anstalten ist, auch wenn dies jeweils entgeltlich erfolgt, das Bundesvergabegesetz 1997 nicht anzuwenden. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme von Leistungen sonstiger Rechtsträger, die im Alleineigentum des Bundes stehen.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015
Dokumentnummer
NOR40027215