Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.07.2015 — BGBl. I Nr. 66/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 66/2015
§ 401.01.200230.06.2015 BGBl. I Nr. 14/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesmuseen-Gesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2015BGBl. I Nr. 66/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der allen Bundesmuseen (Paragraph 2,) gemeinsame Zweck ist der Ausbau, die Bewahrung, wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, Präsentation und Verwaltung des dem jeweiligen Bundesmuseum auf Dauer oder bestimmte Zeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, überlassenen oder von ihm erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; entgeltliche Neuerwerbungen gehen zunächst in das Eigentum des Bundesmuseums und erst mit Eintritt der Lastenfreiheit kostenfrei in das Bundeseigentum über und sind als solches zu inventarisieren. Der Eintritt der Lastenfreiheit darf nicht unsachlich verzögert werden. Ebenso geht das gemäß Paragraph 31 a, FOG erworbene Sammlungsgut lastenfrei in das Eigentum des Bundes über. Unentgeltliche Neuerwerbungen gehen bei zweiseitigen Rechtsgeschäften (zB durch Schenkungen) gemäß dem Willen der Vertragsparteien in das Eigentum der Einrichtung oder in das Eigentum des Bundes über; bei einseitigen Rechtsgeschäften (zB letztwillige Verfügungen) zugunsten der Einrichtung entscheidet diese, ob sie der möglichen Neuerwerbung näher tritt oder nicht. Veräußerungen und Belastungen dieser Neuerwerbungen, die im Eigentum der Einrichtungen verbleiben, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
  2. Absatz 2,Die besondere Zweckbestimmung jedes einzelnen Bundesmuseums (Paragraph 2,) ist in der Museumsordnung (Paragraph 6,) zu regeln.

Im RIS seit

19.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

20001728

Dokumentnummer

NOR40171006