Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesmuseen-Gesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 14/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Kuratorien gemäß § 6 setzen sich wie folgt zusammen:Die Kuratorien gemäß Paragraph 6, setzen sich wie folgt zusammen:
aus drei vom Bundeskanzler bestellten Mitgliedern,
aus einem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Mitglied,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,) aus einem vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsandten Mitglied,
aus einem vom Bundeskanzler bestellten, auf dem Forschungsgebiet des betreffenden Bundesmuseums tätigen Wissenschafter, der nicht Bediensteter dieses Bundesmuseums sein darf,
aus einem vom Bundeskanzler bestellten Mitglied aus dem Kreis der Förderer des betreffenden Bundesmuseums,
aus einem vom zuständigen Betriebsrat entsandten Mitglied,
aus einem von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst entsandten Mitglied.
(2)Absatz 2,Der Bundeskanzler bestellt aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.
(3)Absatz 3,Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Weiters ist vorzusehen, dass der Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 1 auch der Zustimmung der Vertreter des Bundesministers für Finanzen und des Bundeskanzlers bedarf.Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Weiters ist vorzusehen, dass der Jahresbericht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, auch der Zustimmung der Vertreter des Bundesministers für Finanzen und des Bundeskanzlers bedarf.
(4)Absatz 4,Die Kosten für das Kuratorium (laufende Bürogeschäfte sowie Aufwandersätze) sind von dem Bundesmuseum zu veranschlagen und zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015
Dokumentnummer
NOR40162289