Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
KGG-Änderungsaufwandsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 476/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Als dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu ersetzender einmaliger Aufwand für die Herstellung der durch die Einführung eines Karenzgeldkontos (§ 11 Abs. 3 KGG) und eines Krankenversicherungsschutzes für aufgesparte Karenzurlaubsteile (§ 43 Abs. 2 KGG) geänderten Voraussetzungen zur Vollziehung des Karenzgeldgesetzes wird ein Betrag in der Höhe von 3 564 926,54 S, fällig im Dezember 2001, festgesetzt. Als dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu ersetzender einmaliger Aufwand für die Herstellung der durch die Einführung eines Karenzgeldkontos (Paragraph 11, Absatz 3, KGG) und eines Krankenversicherungsschutzes für aufgesparte Karenzurlaubsteile (Paragraph 43, Absatz 2, KGG) geänderten Voraussetzungen zur Vollziehung des Karenzgeldgesetzes wird ein Betrag in der Höhe von 3 564 926,54 S, fällig im Dezember 2001, festgesetzt.
Dokumentnummer
NOR40027253