Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Saatgut-Gentechnik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 478/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 478 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Grenzwerte für Verunreinigungen von Saatgut nicht gentechnisch veränderter Sorten mit GVO
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zufällig oder auf technisch nicht vermeidbare Weise entstandene Verunreinigungen von Saatgut nicht gentechnisch veränderter Sorten mit GVO dürfen in der Erstuntersuchung in Verfahren nach dem Saatgutgesetz 1997 nicht vorhanden sein und bei der Nachkontrolle im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle den Wert von 0,1% nicht überschreiten. Bei Pflanzgut von Kartoffeln dürfen solche Verunreinigungen auch bei der Nachkontrolle nicht vorhanden sein.
(2)Absatz 2,Die Anforderungen an die Methodik zur Untersuchung und die statistischen Anforderungen an die Untersuchungsergebnisse auf Verunreinigung von Saatgut mit gentechnischen Veränderungen zugelassener und nicht zugelassener GVO sind in den Methoden für Saatgut und Sorten gemäß § 5 Saatgutgesetz festgelegt.Die Anforderungen an die Methodik zur Untersuchung und die statistischen Anforderungen an die Untersuchungsergebnisse auf Verunreinigung von Saatgut mit gentechnischen Veränderungen zugelassener und nicht zugelassener GVO sind in den Methoden für Saatgut und Sorten gemäß Paragraph 5, Saatgutgesetz festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Dokumentnummer
NOR40127469