Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 28/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
18.08.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2010
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Zuständigkeit
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zur Entscheidung über Anträge und zur Entgegennahme von Meldungen gemäß § 2 Abs. 1 bis 11 ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.Zur Entscheidung über Anträge und zur Entgegennahme von Meldungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 11 ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.
(2)Absatz 2,Zur Entscheidung über Anträge gemäß § 2 Abs. 12 ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.Zur Entscheidung über Anträge gemäß Paragraph 2, Absatz 12, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
(3)Absatz 3,Wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Landeshauptmänner auch im Hinblick auf § 2 Abs. 1 bis 5 ermächtigen, Einfuhrbewilligungen an Antragsteller zu erteilen, die ihren Sitz in dem betreffenden Bundesland haben.Wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Landeshauptmänner auch im Hinblick auf Paragraph 2, Absatz eins bis 5 ermächtigen, Einfuhrbewilligungen an Antragsteller zu erteilen, die ihren Sitz in dem betreffenden Bundesland haben.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR40068980