Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patientencharta (Bund – NÖ)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2002,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Die Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens (Art. 4 Abs. 1) sind durch Krankenanstalten, ambulante Einrichtungen, Dienste der extramuralen medizinischen Betreuung einschließlich der Hauskrankenpflege sowie durch freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und Apotheken sicherzustellen. Dies gilt insbesondere auch für die Betreuung psychisch Kranker.Die Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens (Artikel 4, Absatz eins,) sind durch Krankenanstalten, ambulante Einrichtungen, Dienste der extramuralen medizinischen Betreuung einschließlich der Hauskrankenpflege sowie durch freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und Apotheken sicherzustellen. Dies gilt insbesondere auch für die Betreuung psychisch Kranker.
(2)Absatz 2,Die Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens sind auch auf den Gebieten der Gesundheitsförderung, der Vorsorge- und Arbeitsmedizin sowie der Rehabilitation und des Kurwesens sicherzustellen.
(3)Absatz 3,Die Kontinuität der Behandlung und Pflege ist durch organisatorische Maßnahmen zu wahren.
Schlagworte
Vorsorgemedizin
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Dokumentnummer
NOR40027719