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Art. 1

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 39/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.01.200131.12.2004 BGBl. I Nr. 39/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Österreichischer Stabilitätspakt 2001 (Bund – Länder – Gemeinden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2002,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 39/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 1

Verstärkte Stabilitätsorientierung

  1. Absatz eins,Bund, Länder und Gemeinden verpflichten sich, die Stabilitätsorientierung ihrer Haushaltsführung zu verstärken. Sie werden gemeinsam die nachhaltige Einhaltung der Kriterien gemäß Artikel 104, des EG-Vertrages, insbesondere im Hinblick auf die derzeit geltenden Regeln des Sekundärrechts über die Haushaltsdisziplin sicherstellen.
  2. Absatz 2,Dazu vereinbaren Bund, Länder und Gemeinden jeweils zu erbringende Stabilitätsbeiträge nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung (vereinbarte Stabilitätsbeiträge). Ein vereinbarter Stabilitätsbeitrag kann je nach den für ein Jahr bestehenden Voraussetzungen ein für das betreffende Jahr zu erbringender ordentlicher Stabilitätsbeitrag, ein für das betreffende Jahr zulässig verringerter Stabilitätsbeitrag oder ein für das betreffende Jahr erforderlicher erhöhter Stabilitätsbeitrag sein.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

20001750

Dokumentnummer

NOR40027909

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/39/A1/NOR40027909