Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Österreichischer Stabilitätspakt 2001 (Bund – Länder – Gemeinden)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 39/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2002,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 12
Sanktionsbeitrag
(1)Absatz eins,Der Sanktionsbeitrag beträgt unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 6Der Sanktionsbeitrag beträgt unter Berücksichtigung von Artikel 11, Absatz 6
8% des jeweils vereinbarten Stabilitätsbeitrages bzw. des vereinbarten Maastricht-Defizites als Fixbetrag zuzüglich 15% der unstatthaften Über- bzw. Unterschreitung des vereinbarten Stabilitätsbeitrages,
höchstens jedoch die Differenz zwischen dem ermittelten Haushaltsergebnis und dem vereinbarten Stabilitätsbeitrag bzw. dem vereinbarten Maastricht-Defizit. Liegt das Haushaltsergebnis unter einem zulässig verringerten Stabilitätsbeitrag, besteht eine Differenz nur bis zur Höhe des verringerten Stabilitätsbeitrages.
(2)Absatz 2,Wien gilt bei der Berechnung eines Sanktionsbeitrages nur als Land.
Schlagworte
Überschreitung
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Dokumentnummer
NOR40027920