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Art. 19

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 39/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1901.01.200131.12.2004 BGBl. I Nr. 39/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Österreichischer Stabilitätspakt 2001 (Bund – Länder – Gemeinden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2002,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 39/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 19

Geltungsdauer

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, sobald die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1999,, wegen einer Kündigung durch den Bund außer Kraft tritt, spätestens aber am 31. Dezember 2004.
  2. Absatz 2,Die für den Fall der Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung vorgesehenen Rechtsfolgen haben auch nach dem Außer-Kraft-Treten dieser Vereinbarung Gültigkeit. Die Bestimmung des Artikel 20, Absatz 3, bleibt vom Außer-Kraft-Treten nach Absatz eins, unberührt.
  3. Absatz 3,Für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung ist die Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden – Österreichischer Stabilitätspakt, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 1999,, ausgesetzt.
  4. Absatz 4,Die Geltung der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1999,, wird weder durch den Abschluss noch durch das Außer-Kraft-Treten der vorliegenden Vereinbarung berührt.

Schlagworte

Außerkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

20001750

Dokumentnummer

NOR40027926