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Art. 2

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 39/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.01.200131.12.2004 BGBl. I Nr. 39/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Österreichischer Stabilitätspakt 2001 (Bund – Länder – Gemeinden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2002,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 39/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 2

Stabilitätsbeitrag des Bundes

  1. Absatz eins,Der Bund verpflichtet sich, seine Budgetpolitik so stabilitätsorientiert zu gestalten, dass das Defizit nach ESVG 95 im Bundeshaushalt für das Jahr 2001 maximal 2,05% des BIP und für die Jahre 2002 bis einschließlich 2004 maximal 0,75% des BIP beträgt (ordentlicher Stabilitätsbeitrag des Bundes).
  2. Absatz 2,Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 0,25% des Mittelwertes des BIP der jeweils vergangenen Jahre des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung sind zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), soweit dieser Höchstbetrag nicht schon in den Vorjahren ausgeschöpft und nicht ausgeglichen wurde. Der gesamte Unterschreitungsbetrag ist in den Folgejahren auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Geltungszeitraum dieser Vereinbarung zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

20001750

Dokumentnummer

NOR40027910

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/39/A2/NOR40027910