Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Österreichischer Stabilitätspakt 2001 (Bund – Länder – Gemeinden)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 39/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2002,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 20
Endabrechnungs- und Übergangsbestimmung
(1)Absatz eins,Für die Länder Tirol und Salzburg wird bei der Anwendung des Art. 10 Abs. 3 zweiter Satz vom Unterschied der Haushaltsergebnisse der Fonds des Landes zum Haushaltsergebnis gemäß dem Voranschlag des Jahres 2001 (Stand 1. Jänner 2001) ausgegangen. Die Haushaltsergebnisse der Fonds des Landes Tirol werden zum 1. Jänner 2001 mit Null festgesetzt.Für die Länder Tirol und Salzburg wird bei der Anwendung des Artikel 10, Absatz 3, zweiter Satz vom Unterschied der Haushaltsergebnisse der Fonds des Landes zum Haushaltsergebnis gemäß dem Voranschlag des Jahres 2001 (Stand 1. Jänner 2001) ausgegangen. Die Haushaltsergebnisse der Fonds des Landes Tirol werden zum 1. Jänner 2001 mit Null festgesetzt.
(2)Absatz 2,Soweit der Stabilitätsbeitrag des Landes Tirol im Jahr 2001 den Betrag von 1 446,19 Millionen Schilling nicht unterschreitet, kommen die Art. 11 ff nicht zur Anwendung. Ein allfälliger Differenzbetrag zu der in Art. 3 Abs. 2 vereinbarten Verpflichtung des Landes Tirol ist in den Folgejahren der Vereinbarung durch entsprechende Erhöhungen des ordentlichen Stabilitätsbeitrages auszugleichen.Soweit der Stabilitätsbeitrag des Landes Tirol im Jahr 2001 den Betrag von 1 446,19 Millionen Schilling nicht unterschreitet, kommen die Artikel 11, ff nicht zur Anwendung. Ein allfälliger Differenzbetrag zu der in Artikel 3, Absatz 2, vereinbarten Verpflichtung des Landes Tirol ist in den Folgejahren der Vereinbarung durch entsprechende Erhöhungen des ordentlichen Stabilitätsbeitrages auszugleichen.
(3)Absatz 3,Im auf das Außer-Kraft-Treten dieser Vereinbarung folgenden Jahr wird für den Bund, die Länder und die Gemeinden unter Einbeziehung der Ergebnisse des letzten Jahres des Geltungszeitraums eine Betrachtung über den gesamten Geltungszeitraum vorgenommen und festgestellt, ob die Verpflichtungen dieser Vereinbarung zur durchschnittlichen Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge eingehalten wurden.
(4)Absatz 4,Jene Jahre, für die infolge mangelnder Stabilitätsorientierung Sanktionsbeiträge bezahlt oder hinterlegt wurden, sind bei der Endabrechnung in der Durchschnittsbetrachtung so zu berücksichtigen, dass diese als Jahre mit der Erbringung eines vereinbarten Stabilitätsbeitrages angerechnet werden.
(5)Absatz 5,Ist ein Sanktionsbeitrag zu hinterlegen wegen
mangelnder Stabilitätsorientierung im letzten Jahr der Verpflichtung oder
mangelnder durchschnittlicher Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge,
so gelten die Stabilitätsverpflichtungen dieser Vereinbarung sinngemäß für das Folgejahr. Die Verwendung der hinterlegten Beträge richtet sich danach, ob der vereinbarte Stabilitätsbeitrag bzw. Durchschnitt mit dem Haushaltsergebnis des Folgejahres nacherbracht wird.
Schlagworte
Endabrechnungsbestimmung, Außerkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Dokumentnummer
NOR40027927