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Art. 9

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 39/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 901.01.200131.12.2004 BGBl. I Nr. 39/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Österreichischer Stabilitätspakt 2001 (Bund – Länder – Gemeinden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2002,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 39/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 9

Information

  1. Absatz eins,Zur Unterstützung des Vollzuges dieser Vereinbarung wird ein sanktioniertes Informationssystem vereinbart. Darüber hinaus wird die vereinbarte Haushaltskoordinierung zur wechselseitigen Information über Angelegenheiten der Haushaltsführung genutzt.
  2. Absatz 2,Das sanktionierte Informationssystem umfasst die Verpflichtungen
    1. Litera a
      im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung,
    2. Litera b
      nach der zur Umsetzung der
      • Strichaufzählung
        Verordnung (EG) Nr. 2223 aus 1996, zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ESVG 95),
      • Strichaufzählung
        Verordnung (EG) Nr. 264 aus 2000, zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken,
      • Strichaufzählung
        Verordnung (EG) Nr. 475 aus 2000, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit
      erforderlichen Statistik über die Gebarung im öffentlichen Sektor.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Verletzungen des Informationssystems dem Schlichtungsgremium, bis zur Erlassung einer Geschäftsordnung des Schlichtungsgremiums im Wege des Bundesministeriums für Finanzen, bzw. dem Landeskoordinationskomitee mitzuteilen. Erforderliche Informationen sind vorerst durch Schätzung zu ermitteln. Diese Daten sind dem allfälligen weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Treffen Informationen verspätet ein, sind die Schätzungen – soweit dies möglich ist – durch die verspäteten Informationen zu ersetzen.
  4. Absatz 4,Bei schuldhafter Verletzung der Informationsverpflichtungen durch den Bund oder die Länder ist ein Beitrag der betreffenden Gebietskörperschaft in Höhe von 10 Cent, vervielfacht mit der Einwohnerzahl der Gebietskörperschaft, höchstens jedoch 100 000 € zu leisten. Ob eine schuldhafte Verletzung vorliegt, entscheidet das jeweilige Schlichtungsgremium. Die Hereinbringung dieser Beträge erfolgt beim nächsten Vorschuss gemäß Paragraph 13, FAG 2001. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.
  5. Absatz 5,Bei Verletzung der Informationsverpflichtungen durch Gemeinden hat das Landeskoordinationskomitee angemessene Maßnahmen vorzusehen.
  6. Absatz 6,Beiträge wegen Verletzung der Informationspflicht fließen der Bundesanstalt Statistik Österreich zur teilweisen Deckung der durch diese Vereinbarung verursachten Mehrkosten zu.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

20001750

Dokumentnummer

NOR40027917

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/39/A9/NOR40027917