Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sitzungsgelder der Elektrizitäts-Control Kommission
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 215/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. Jedem Mitglied der Elektrizitäts-Control Kommission, das nicht stimmberechtigt ist, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 450 Schilling - ab 1. Jänner 2002, 33 Euro - für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1 800 Schilling - ab 1. Jänner 2002, 132 Euro. Paragraph 2, Jedem Mitglied der Elektrizitäts-Control Kommission, das nicht stimmberechtigt ist, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 450 Schilling - ab 1. Jänner 2002, 33 Euro - für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1 800 Schilling - ab 1. Jänner 2002, 132 Euro.
Dokumentnummer
NOR40027983